
Veranstaltung 26. Januar 2012: Verdeckte Gewinnausschüttung zwischen Ertrag- und ErbschaftsteuerVerdeckte Gewinnausschüttungen und verdeckte Einlagen sind seit jeher Schwerpunkte steuerlicher Außenprüfungen. Bis vor Kurzem standen dabei die ertragsteuerlichen Konsequenzen im Vordergrund. Seit dem Erlass vom 20. Oktober 2010 (H 18 ErbStH) vertritt die Finanzverwaltung jedoch die Auffassung, dass verdeckte Gewinnausschüttungen Schenkungen der Kapitalgesellschaft an den Empfänger (Gesellschafter oder nahestehende Person) darstellen. Mit dem Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz vom 7. Dezember 2011 hat der Gesetzgeber zudem Leistungen an Kapitalgesellschaften durch gesetzliche Fiktion zu steuerbaren Schenkungen des Leistenden an die Gesellschafter der bereicherten Kapitalgesellschaft erklärt (§ 7 Abs. 8 S. 1 ErbStG).Der Wortlaut des Erlasses und des neuen § 7 Abs. 8 ErbStG ist sehr weitgehend und erfasst auch Fälle zwischen fremden Dritten, bei denen kein Bereicherungswille zu erkennen ist (Schenkungsfiktion). Dies führt zu einer erheblichen Rechtsunsicherheit. Darüber hinaus stellt sich die Frage der Doppelbesteuerung von ein und demselben Lebenssachverhalt (verdeckte Gewinnausschüttung) durch Ertragsteuer und Schenkungsteuer. Zunächst hat Franz Hruschka (Finanzamt München) einige aktuelle Schwerpunkte steuerlicher Außenprüfungen im Bereich der verdeckten Gewinnausschüttung vorsgestellt. Sodann erörterte Prof. Dr. Michael Fischer (Universität Kiel) die Systematik und den Zweck des neuen § 7 Abs. 8 ErbStG. Im Anschluss daran hinterfragte Dr. Stephan Viskorf (P+P Pöllath + Partners) die Auffassung der Finanzverwaltung zur Schenkungsteuerbarkeit von verdeckten Gewinnausschüttungen. Danach diskutierten Christine Meßbacher-Hönsch (Bundesfinanzhof) und Dr. Rolf Füger (Milbank, Tweed, Hadley & McCloy LLP) unter Leitung von Prof. Dr. Georg Crezelius (Universität Bamberg/Erlangen) zusammen mit den Referenten die zuvor aufgeworfenen Fragen. . |
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